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Verbraucherinsolvenz

 
Überschuldete Privatleute, u.a. Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitslose und ehemalige Selbständige  können gem. §§ 304 ff InSO ein Verbraucherinsolvensverfahren beantragen.
Am Ende des Verfahrens und als Ziel für Überschuldete steht die so genannte Restschuldbefreiung. 
Dies bedeutet, dass man von den restlichen, dann noch vorhandenen
Schulden befreit wird. Damit ist ein wirtschaftlicher Neuanfang für die überschuldeten Verbraucherin oder für den Verbraucher möglich.

Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle BV Hoffnung e.V. Frankfurt (Oder)  ist seit 2010 als geeignete Stelle für Insolvenzverfahren entsprechend  InsO staatlich anerkannt.

Der § 305 InsO schreibt  eine außergerichtliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner vor.
Erst wenn diese Einigung gescheitert ist, kann ein Antrag auf Insolvenzeröffnung von Verbrauchern
gestellt werden.


Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in mehrere Abschnitte unterteilt.

Der außergerichtliche Einigungsversuch

Der erste Abschnitt beinhaltet den gesetzlich vorgeschriebenen vorgerichtlichen Einigungsversuch. Hier wird vom Hilfesuchenden mit Hilfe der Beratungsstelle ein sog. Schuldenbereinigungsplan erstellt. Dieser kann sehr unterschiedliche Inhalte haben. Dieser Plan wird den Gläubigern übersandt. Die Gläubiger haben die Möglichkeit der Zustimmung oder der Ablehnung dieses Plans, wobei die Ablehnung oder der Vollstreckungsversuch, z.B. Kontopfändung eines Gläubigers das Scheitern des Schuldenbereinigungsplanes bedeutet.

- diesen außergerichtlichen  Einigungsversuche können Sie  mit unserer Hilfe unternehmen.

Scheitert der Schuldenbereinigungsplan, kann beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.


Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle, wie unserer Schuldnerberatung oder einer anerkannten Person, z.B. eines Rechtsanwaltes.

Durch unsere Beratungsstelle wird diese Bescheinigung  kostenlos ausgestellt.

Der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch

Nach Einreichung des Antrages auf Eröffung des Verbraucherinsolvenzverfahren beim zuständigen Amtsgericht, beginnt der zweite Abschnitt des Verbraucherinsolvenzverfahrens,   das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren.

Wichtig ist bei der Antragstellung des Verbraucherinsolvenzverfahrens immer den Antrag auf Restschuldbefreiung und den Antrag auf Kostenstundung zu stellen!

Nach Antragstellung versucht das Gericht meist noch einmal eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zustimmung von Gläubigern zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durch das Gericht
erzwungen werden. Das Gericht kann eine Ablehnung des Plans durch einen Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzen.

Bei aussichtslosen Fällen, z.B. bei einem sog. Nullplan lässt das Gericht den gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch jedoch weg.
 

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Scheiterte auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan, wird ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Gericht bestellt einen Treuhänder. Dieser ermittelt das vorhandene Vermögen und klärt den Antragsteller über dessen Pflichten auf. Nach Verfahrenseröffnung beginnt die Wohlverhaltensperiode.

Die Wohlverhaltensperiode

In der Wohlverhaltensperiode wird der pfändbare Teil des Einkommens an den Treuhänder abgetreten und von diesem an die Gläubiger verteilt. Man muss also in dieser Zeit vom pfändungsfeien Einkommen leben.

Die Wohlverhaltensperiode dauert 6 Jahre ab Insolvenzeröffnung.



Die Restschuldbefreiung

Ist die Wohlverhaltensperiode beendet, beschließt das Insolvenzgericht nach
Erfüllung aller  Pflichten die Restschuldbefreiung.
Damit sind alle Schulden die der Verbraucher bis zur Insolvenzeröffnung hatte bis auf Ausnahmen erledigt.

Achtung: Schulden die aus einer Straftat herrühren werden nicht erlassen, auch keine Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.


 
 

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